Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
f) Absperren und Verschließen der Rohre.
§ 48.Paragraph 48,
Bei Arbeiten an Gaseinleitungen ist das Gas zur Vermeidung von Ausströmungen tunlichst abzusperren. Wenn dies nicht möglich ist, so sind vorher alle offenen Flammen und glühenden Körper aus dem betreffenden Raume zu entfernen und die Fenster und Türen zu öffnen.
Muß ein Teil einer Gaseinleitung in Benützung genommen werden, während dieselbe in den übrigen Teilen noch nicht vollendet ist, oder werden einzelne Teile der Leitung abgenommen und nicht sogleich wieder ersetzt, so müssen die offenen Rohrenden, Auslässe, Deckenscheiben u. s. w. stets mit Pfropfen, Kappen oder Blindflanschen gasdicht verschlossen werden. Das Verschließen derselben mit Holz-, Kork-, Papierpfropfen oder ähnlichen Gegenständen ist strengstens untersagt.
Dokumentnummer
NOR12092246
Alte Dokumentnummer
N6190633029L