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§ 48

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4801.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

f) Absperren und Verschließen der Rohre.

Paragraph 48,

Bei Arbeiten an Gaseinleitungen ist das Gas zur Vermeidung von Ausströmungen tunlichst abzusperren. Wenn dies nicht möglich ist, so sind vorher alle offenen Flammen und glühenden Körper aus dem betreffenden Raume zu entfernen und die Fenster und Türen zu öffnen.

Muß ein Teil einer Gaseinleitung in Benützung genommen werden, während dieselbe in den übrigen Teilen noch nicht vollendet ist, oder werden einzelne Teile der Leitung abgenommen und nicht sogleich wieder ersetzt, so müssen die offenen Rohrenden, Auslässe, Deckenscheiben u. s. w. stets mit Pfropfen, Kappen oder Blindflanschen gasdicht verschlossen werden. Das Verschließen derselben mit Holz-, Kork-, Papierpfropfen oder ähnlichen Gegenständen ist strengstens untersagt.

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092246

Alte Dokumentnummer

N6190633029L