Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
Gasverbrauchsgegenstände.
Beleuchtungskörper und ähnliche Gasverbrauchsgegenstände.
§ 49. Paragraph 49,
Zum Aufhängen kleinerer Beleuchtungskörper (unter 30 Kilogramm Gewicht) sind in der Regel Deckenscheiben mit genügend starken Schrauben zu benützen.
Bei beweglichen Wandarmen ist durch Anwendung von gut befestigten Wandscheiben mit angegossenen Bewegungsteilen oder auf andere verläßliche Weise zu verhindern, daß der Arm aus dem Gewinde herausgedreht werden kann.
Die Befestigung der Beleuchtungskörper hat in allen Fällen so zu erfolgen, daß durch eine Bewegung derselben keine Lockerung der Leitungsverbindungen stattfindet.
Kron- und sonstige Hängeleuchter von bedeutenderem Gewichte (über 30 Kilogramm) dürfen nicht an den Leitungsrohren selbst hängen, sondern müssen durch Ketten, Eisenstangen, Drahtseile, Drähte oder andere genügend feste Tragteile besonders aufgehängt werden.
Diese Tragteile können auch durch das senkrechte Gasrohr geführt werden, wenn die Ein- und Austrittsstelle gasdicht abgeschlossen ist, und sind einer Probe auf das doppelte Traggewicht zu unterwerfen.
Schlagworte
Kronleuchter, Entrittsstelle