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§ 49

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4901.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

  1. Ziffer 3
    Gasverbrauchsgegenstände.

  1. Litera a
    Beleuchtungskörper und ähnliche Gasverbrauchsgegenstände.

Paragraph 49,

Zum Aufhängen kleinerer Beleuchtungskörper (unter 30 Kilogramm Gewicht) sind in der Regel Deckenscheiben mit genügend starken Schrauben zu benützen.

Bei beweglichen Wandarmen ist durch Anwendung von gut befestigten Wandscheiben mit angegossenen Bewegungsteilen oder auf andere verläßliche Weise zu verhindern, daß der Arm aus dem Gewinde herausgedreht werden kann.

Die Befestigung der Beleuchtungskörper hat in allen Fällen so zu erfolgen, daß durch eine Bewegung derselben keine Lockerung der Leitungsverbindungen stattfindet.

Kron- und sonstige Hängeleuchter von bedeutenderem Gewichte (über 30 Kilogramm) dürfen nicht an den Leitungsrohren selbst hängen, sondern müssen durch Ketten, Eisenstangen, Drahtseile, Drähte oder andere genügend feste Tragteile besonders aufgehängt werden.

Diese Tragteile können auch durch das senkrechte Gasrohr geführt werden, wenn die Ein- und Austrittsstelle gasdicht abgeschlossen ist, und sind einer Probe auf das doppelte Traggewicht zu unterwerfen.

Schlagworte

Kronleuchter, Entrittsstelle

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092247

Alte Dokumentnummer

N6190633030L