Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 5.Paragraph 5,
Die gesamte Anlage muß in allen Teilen sicher befestigt und völlig dicht hergestellt sein. Undichte Stellen dürfen nicht äußerlich mit Kitt oder dergleichen wenig dauerhaften Materialien verstrichen werden.
Alle Teile der Anlage müssen derart angelegt sein, daß Verstopfungen durch Wasser, Rostablagerung u. s. w. leicht beseitigt werden können. Auch sind alle Teile der Anlage gegen äußere Einwirkungen von Feuchtigkeit, schädlichen Gasen, Dämpfen u. dgl. sowie gegen abnorme Temperatureinflüsse hinreichend zu schützen.
Dokumentnummer
NOR12092203
Alte Dokumentnummer
N6190632986L