Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 50.Paragraph 50,
Kronleuchter mit mehr als 60 Flammen müssen durch besondere leicht zugängliche Hähne von der das Gas zuführenden Leitung abgeschlossen werden können; überdies muß bei solchen Leuchtern jeder Arm für sich abschließbar sein.
Dokumentnummer
NOR12092248
Alte Dokumentnummer
N6190633031L