Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 51.Paragraph 51,
Die Absperrhähne der Beleuchtungskörper und ähnlicher Gasverbrauchsgegenstände sind in einer solchen Entfernung von den Flammen einzusetzen, daß sie durch diese nicht erhitzt werden. Absperrvorrichtungen mit Zündflammen sind so zu konstruieren, daß die Zündung mit Sicherheit und ohne Gefahr erfolgt.
Dokumentnummer
NOR12092249
Alte Dokumentnummer
N6190633032L