Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 52.Paragraph 52,
Werden bei Beleuchtungskörpern Wasserabschlüsse angewendet, so ist dem Wasser Glyzerin oder Öl zuzusetzen und die Sperrflüssigkeit, besonders in heißen Räumen sowie während der heißen Jahreszeit öfter zu ergänzen.
Dokumentnummer
NOR12092250
Alte Dokumentnummer
N6190633033L