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§ 53

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5301.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 53,

Bei der Anbringung von Beleuchtungskörpern ist darauf zu achten, daß die Flammen von brennbaren Stoffen (Decken, Wänden, Verschlägen, Möbeln, Vorhängen u. s. w.) so weit entfernt bleiben, als zur Verhütung einer Entzündung oder Verkohlung dieser Stoffe erforderlich ist. Die vertikale Entfernung hat in der Regel mindestens 80 Zentimeter, der horizontale Abstand mindestens 30 Zentimeter zu betragen.

Wenn eine vollkommene Sicherheit bietende Entfernung der Flammen von brennbaren Stoffen nicht eingehalten werden kann, ist durch geeignete Schutzmittel (Hitzfänger, Schutzbleche u. dgl.) oder auf andere Weise (Abzugsrohre u. dgl.) für genügende Feuersicherheit zu sorgen. Die Hitzfänger, Schutzbleche u. dgl. sollen durch eine Luftschichte von der zu schützenden Decke oder Wand getrennt sein.

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092251

Alte Dokumentnummer

N6190633034L