Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 53.Paragraph 53,
Bei der Anbringung von Beleuchtungskörpern ist darauf zu achten, daß die Flammen von brennbaren Stoffen (Decken, Wänden, Verschlägen, Möbeln, Vorhängen u. s. w.) so weit entfernt bleiben, als zur Verhütung einer Entzündung oder Verkohlung dieser Stoffe erforderlich ist. Die vertikale Entfernung hat in der Regel mindestens 80 Zentimeter, der horizontale Abstand mindestens 30 Zentimeter zu betragen.
Wenn eine vollkommene Sicherheit bietende Entfernung der Flammen von brennbaren Stoffen nicht eingehalten werden kann, ist durch geeignete Schutzmittel (Hitzfänger, Schutzbleche u. dgl.) oder auf andere Weise (Abzugsrohre u. dgl.) für genügende Feuersicherheit zu sorgen. Die Hitzfänger, Schutzbleche u. dgl. sollen durch eine Luftschichte von der zu schützenden Decke oder Wand getrennt sein.
Dokumentnummer
NOR12092251
Alte Dokumentnummer
N6190633034L