Rechtstracker.at

§ 60

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6001.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

b) Untersuchung und Erprobung der Gaseinleitungen.

Paragraph 60,

Jede neu verlegte Gaseinleitung ist von ihrem Anschlusse an den Gasmesser und bevor die Rohre und deren Verbindungsstücke angestrichen, verdeckt oder verputzt sind, eingehend in der Richtung zu untersuchen, ob die verwendeten Materialien und die Ausführung der Anlage den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

Ist letzteres der Fall, so ist die Gaseinleitung, nachdem alle Auslässe und die vor Gasverbrauchsgegenständen oder Schläuchen eingeschalteten Zwischenhähne geschlossen worden sind, mittels einer an den Ausgangspunkt der Leitung anzuschließenden Luftpumpe einer Dichtigkeitsprobe zu unterziehen, wobei der anzuwendende Probedruck mindestens 350 Millimeter Wassersäule, bei Leitungen für einen Betriebsdruck von mehr als 175 Millimetern Wassersäule mindestens das Doppelte des Betriebsdruckes zu betragen hat.

Während die Leitung unter Druck steht, ist durch probeweises Öffnen jedes vorhandenen Auslasses festzustellen, ob nicht einzelne Teile der Leitung verstopft sind, wobei der Probedruck durch Nachpumpen auf der vorgeschriebenen Höhe zu erhalten ist.

Bei vollkommen abgeschlossenen Leitungen darf der Druckabfall während eines Zeitraumes von fünf Minuten nicht größer sein als 20 Millimeter Wassersäule.

Erweist sich die Leitung als nicht genügend dicht, so sind durch Abhorchen oder durch Bestreichen mit Seifenwasser die Ursachen der Undichtheiten sicherzustellen und vorgefundene Mängel zu beheben, worauf die Dichtigkeitsprobe wieder aufzunehmen, beziehungsweise von neuem durchzuführen ist. Der Anschluß einer Gaseinleitung an den Gasmesser darf erst nach anstandslos durchgeführter Dichtigkeitsprobe erfolgen.

Bei weitverzweigten Gaseinleitungen kann die Dichtigkeitsprobe auch in mehreren Sektionen vorgenommen werden.

Ein Vorproben von Gaseinleitungen mittels Wassers ist streng verboten.

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092258

Alte Dokumentnummer

N6190633041L