Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 66.Paragraph 66,
Auf provisorische Gasverbrauchsanlagen für vorübergehende Verwendung (Beleuchtungseinrichtungen zu Illuminationszwecken u. dgl.) finden die Bestimmungen dieser Verordnung im allgemeinen keine Anwendung. Der Beginn der Herstellung solcher Arbeiten muß jedoch unverzüglich der politischen Behörde erster Instanz zur Anzeige gebracht werden, welcher es vorbehalten bleibt, die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen anzuordnen.
Dokumentnummer
NOR12092264
Alte Dokumentnummer
N6190633047L