Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 67.Paragraph 67,
Für den Bereich der Eisenbahnen haben die Bestimmungen dieser Verordnung insofern Anwendung zu finden, als nicht besondere Vorschriften anderweitige Anordnungen enthalten. Soweit es sich um den Betrieb der Eisenbahnen handelt, ist an Stelle der politischen Behörde erster Instanz zu den vorgeschriebenen Amtshandlungen und diesfälligen Entscheidungen die Eisenbahnaufsichtsbehörde (§ 8 der Kundmachung vom 19. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 16) berufen. Für den Bereich der Eisenbahnen haben die Bestimmungen dieser Verordnung insofern Anwendung zu finden, als nicht besondere Vorschriften anderweitige Anordnungen enthalten. Soweit es sich um den Betrieb der Eisenbahnen handelt, ist an Stelle der politischen Behörde erster Instanz zu den vorgeschriebenen Amtshandlungen und diesfälligen Entscheidungen die Eisenbahnaufsichtsbehörde (Paragraph 8, der Kundmachung vom 19. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 16) berufen.
Der genannten Aufsichtsbehörde steht es frei, die Herstellung und Reparatur von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase auch solchen entsprechend qualifizierten Eisenbahnorganen zu übertragen, die sich nicht im Besitze der im § 1 dieser Verordnung erwähnten Konzession befinden. Der genannten Aufsichtsbehörde steht es frei, die Herstellung und Reparatur von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase auch solchen entsprechend qualifizierten Eisenbahnorganen zu übertragen, die sich nicht im Besitze der im Paragraph eins, dieser Verordnung erwähnten Konzession befinden.
Dokumentnummer
NOR12092265
Alte Dokumentnummer
N6190633048L