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§ 68

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6801.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 68,

Auf Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase im Bergbaubetriebe auf vorbehaltene Mineralien (Paragraph 131, des allgemeinen Berggesetzes) und bei der Gewinnung von Erdharzmineralien (Paragraph eins, des Naphthagesetzes vom 11. Mai 1884, R. G. Bl. Nr. 71) finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.

Werden Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase bei einem Bergbau auf vorbehaltene Mineralien errichtet, so sind die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im Falle der Herstellung der Anlage über Tage bei Erteilung der vom Bergwerksbesitzer gemäß Paragraph 133, des allgemeinen Berggesetzes einzuholenden Baubewilligung von der politischen Behörde im Einvernehmen mit der Bergbehörde und im Falle der Errichtung der Anlage in der Grube von der Bergbehörde in Ausübung der Bergpolizei anzuordnen. Im Falle der Errichtung derartiger Anlagen bei einem auf Grund des Naphthagesetzes vom 11. Mai 1884, R. G. Bl. Nr. 71, bestehenden Betriebe zur Erdharzgewinnung sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bei Anlagen über Tage und in der Grube gemäß Paragraph 33 und ff. des Naphthalandesgesetzes für Galizien vom 17. Dezember 1884, L. G. Bl. Nr. 35 ex 1886, von der Bergbehörde vorzukehren.

Dieser Behörde obliegt gemäß Paragraph 220 und ff. des allgemeinen Berggesetzes, beziehungsweise Paragraph 33 und ff. des zitierten Naphthalandesgesetzes die Überwachung des Betriebes der bezeichneten Anlagen über Tage und in der Grube, die Durchführung der angeordneten Schutzvorkehrungen und die Abstellung etwaiger Vorschriftswidrigkeiten.

Schlagworte

RGBl. Nr. 71/1884, LGBl. Nr. 35/1886

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092266

Alte Dokumentnummer

N6190633049L