Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 68.Paragraph 68,
Auf Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase im Bergbaubetriebe auf vorbehaltene Mineralien (§ 131 des allgemeinen Berggesetzes) und bei der Gewinnung von Erdharzmineralien (§ 1 des Naphthagesetzes vom 11. Mai 1884, R. G. Bl. Nr. 71) finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung. Auf Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase im Bergbaubetriebe auf vorbehaltene Mineralien (Paragraph 131, des allgemeinen Berggesetzes) und bei der Gewinnung von Erdharzmineralien (Paragraph eins, des Naphthagesetzes vom 11. Mai 1884, R. G. Bl. Nr. 71) finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.
Werden Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase bei einem Bergbau auf vorbehaltene Mineralien errichtet, so sind die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im Falle der Herstellung der Anlage über Tage bei Erteilung der vom Bergwerksbesitzer gemäß § 133 des allgemeinen Berggesetzes einzuholenden Baubewilligung von der politischen Behörde im Einvernehmen mit der Bergbehörde und im Falle der Errichtung der Anlage in der Grube von der Bergbehörde in Ausübung der Bergpolizei anzuordnen. Im Falle der Errichtung derartiger Anlagen bei einem auf Grund des Naphthagesetzes vom 11. Mai 1884, R. G. Bl. Nr. 71, bestehenden Betriebe zur Erdharzgewinnung sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bei Anlagen über Tage und in der Grube gemäß § 33 und ff. des Naphthalandesgesetzes für Galizien vom 17. Dezember 1884, L. G. Bl. Nr. 35 ex 1886, von der Bergbehörde vorzukehren. Werden Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase bei einem Bergbau auf vorbehaltene Mineralien errichtet, so sind die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im Falle der Herstellung der Anlage über Tage bei Erteilung der vom Bergwerksbesitzer gemäß Paragraph 133, des allgemeinen Berggesetzes einzuholenden Baubewilligung von der politischen Behörde im Einvernehmen mit der Bergbehörde und im Falle der Errichtung der Anlage in der Grube von der Bergbehörde in Ausübung der Bergpolizei anzuordnen. Im Falle der Errichtung derartiger Anlagen bei einem auf Grund des Naphthagesetzes vom 11. Mai 1884, R. G. Bl. Nr. 71, bestehenden Betriebe zur Erdharzgewinnung sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bei Anlagen über Tage und in der Grube gemäß Paragraph 33 und ff. des Naphthalandesgesetzes für Galizien vom 17. Dezember 1884, L. G. Bl. Nr. 35 ex 1886, von der Bergbehörde vorzukehren.
Dieser Behörde obliegt gemäß § 220 und ff. des allgemeinen Berggesetzes, beziehungsweise § 33 und ff. des zitierten Naphthalandesgesetzes die Überwachung des Betriebes der bezeichneten Anlagen über Tage und in der Grube, die Durchführung der angeordneten Schutzvorkehrungen und die Abstellung etwaiger Vorschriftswidrigkeiten. Dieser Behörde obliegt gemäß Paragraph 220 und ff. des allgemeinen Berggesetzes, beziehungsweise Paragraph 33 und ff. des zitierten Naphthalandesgesetzes die Überwachung des Betriebes der bezeichneten Anlagen über Tage und in der Grube, die Durchführung der angeordneten Schutzvorkehrungen und die Abstellung etwaiger Vorschriftswidrigkeiten.
Schlagworte
RGBl. Nr. 71/1884, LGBl. Nr. 35/1886