Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergarbeitergesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 406/1919 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001StGBl. Nr. 406 aus 1919, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die zum Verlesen sowie zur Übernahme und Abgabe von Geleuchte, Gezähe und Sprengmitteln, dann die zur Lohnauszahlung erforderliche Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
(2)Absatz 2,Die Lohnauszahlung hat über Tag und, sofern zwischen dem Bergbauunternehmer und dem Betriebsrate oder den Vertrauensmännern nicht anders vereinbart wird, nach Arbeitsschluß zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12092344
Alte Dokumentnummer
N6191927465L