Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 01.09.1999 — BGBl. I Nr. 178/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute01.09.1999 § → § BGBl. I Nr. 178/1999
§ 105.08.195531.08.1999 BGBl. Nr. 158/1955

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Journalistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1920, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 178/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Abschnitt 1
Angestellte Journalisten

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle mit der Verfassung des Textes oder mit der Zeichnung von Bildern betrauten Mitarbeiter einer Zeitungsunternehmung, die mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben (Redakteure, Schriftleiter).
  2. Absatz 2,Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß für die Mitarbeiter einer Nachrichtenagentur, einer Rundfunkunternehmung (Ton- oder Bildfunk) oder einer Filmunternehmung, die mit der Gestaltung des Textes oder mit der Herstellung von Bildern (Laufbildern) über aktuelles Tagesgeschehen betraut und mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben.

Schlagworte

Tonfunk

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

10008068

Dokumentnummer

NOR12161616

alte Dokumentnummer

N6199914763O