Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 29.02.1920 — StGBl. Nr. 88/1920 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute29.02.1920 StGBl. Nr. 88/1920 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Journalistengesetz

Kundmachungsorgan

StGBl.Nr. 88/1920

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.02.1920StGBl. Nr. 88/1920

Außerkrafttretensdatum

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Arbeitsvertrag

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Jedem Redakteur ist am Tage seines Dienstantrittes eine schriftliche Bescheinigung des zwischen ihm und der Zeitungsunternehmung abgeschlossenen Arbeitsvertrages einzuhändigen.
  2. Absatz 2,Diese Bescheinigung hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die möglichst genaue Bezeichnung des Arbeitsgebietes (Ressort), in dem sich der Redakteur zu betätigen hat;
    2. Ziffer 2
      die Höhe der festen Bezüge sowie des Honorars für besondere Leistungen und die Vereinbarungen über die Vergütung für Dienstauslagen;
    3. Ziffer 3
      den Verhältnissatz, in dem sich die festen Bezüge bei längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses von mindestens fünf zu fünf Jahren bis zum sechzigsten Lebensjahr erhöhen;
    4. Ziffer 4
      die Dauer des jährlichen Urlaubes,
    5. Ziffer 5
      die Dauer der Kündigungsfrist.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

10008068

Dokumentnummer

NOR12092354

alte Dokumentnummer

N6192030695L