Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Journalistengesetz
Kundmachungsorgan
StGBl.Nr. 88/1920
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Auflassung der Zeitungsunternehmung
§ 10.Paragraph 10,
Wird die Zeitungsunternehmung aufgelassen, so kann dem Redakteur nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden, wenn nicht gemäß § 4 oder zufolge Vertrages eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist.Wird die Zeitungsunternehmung aufgelassen, so kann dem Redakteur nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden, wenn nicht gemäß Paragraph 4, oder zufolge Vertrages eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR12092362
alte Dokumentnummer
N6192030703L