Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Journalistengesetz
Kundmachungsorgan
StGBl.Nr. 88/1920
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Wechsel der politischen Richtung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Wechselt eine Zeitungsunternehmung die von ihr bisher eingehaltene politische Richtung, so kann der Redakteur, dem die Fortsetzung seiner Tätigkeit ohne Änderung seiner Gesinnung nicht zugemutet werden kann, innerhalb eines Monates, nachdem er von dem Wechsel der politischen Richtung Kenntnis erlangt haben mußte, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist lösen.
(2)Absatz 2,Dem Redakteur stehen in diesem Falle gegen die Zeitungsunternehmung die im § 8 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche zu.Dem Redakteur stehen in diesem Falle gegen die Zeitungsunternehmung die im Paragraph 8, Absatz 2, bezeichneten Ansprüche zu.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR12092363
alte Dokumentnummer
N6192030704L