Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 29.02.1920 — StGBl. Nr. 88/1920 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute29.02.1920 StGBl. Nr. 88/1920 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Journalistengesetz

Kundmachungsorgan

StGBl.Nr. 88/1920

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

29.02.1920StGBl. Nr. 88/1920

Außerkrafttretensdatum

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Wechsel der politischen Richtung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Wechselt eine Zeitungsunternehmung die von ihr bisher eingehaltene politische Richtung, so kann der Redakteur, dem die Fortsetzung seiner Tätigkeit ohne Änderung seiner Gesinnung nicht zugemutet werden kann, innerhalb eines Monates, nachdem er von dem Wechsel der politischen Richtung Kenntnis erlangt haben mußte, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist lösen.
  2. Absatz 2,Dem Redakteur stehen in diesem Falle gegen die Zeitungsunternehmung die im Paragraph 8, Absatz 2, bezeichneten Ansprüche zu.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

10008068

Dokumentnummer

NOR12092363

alte Dokumentnummer

N6192030704L