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Art. 1

Fassungen
ab 13.05.1922 — BGBl. Nr. 256/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute13.05.1922 BGBl. Nr. 256/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1922,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

13.05.1922BGBl. Nr. 256/1922

Außerkrafttretensdatum

Index

69/06 Kriegsopfer

Text

Artikel römisch eins.

Vereinbarung über Kriegsbeschädigte, welche in der Wehrmacht des anderen Teiles gedient haben, sowie über ihre Angehörigen und Hinterbliebenen.

Das Deutsche Reich gewährt österreichischen Staatsangehörigen, die in der deutschen Wehrmacht während des Krieges 1914/18 Dienste geleistet haben, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen die Versorgung nach dem deutschen Reichsversorgungsgesetze vom 12. Mai 1920 (R. G. Bl. S. 989) einschließlich der sozialen Fürsorge.

Die Republik Österreich gewährt deutschen Reichsangehörigen, die in der österreichisch-ungarischen Wehrmacht während des Krieges 1914/18 Dienste geleistet haben, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen die Vergütungen nach dem österreichischen Invalidenentschädigungsgesetz vom 25. April 1919 (St. G. Bl. Nr. 245) einschließlich der über die Leistungen dieses Gesetzes hinausgehenden sozialen Fürsorge.

Als Kriegsteilnehmer im Sinne von Absatz 1 und 2 gelten auch auf deutscher Seite: Personen, auf welche Paragraph 88, des Reichsversorgungsgesetzes Anwendung findet, auf österreichischer Seite: Personen, deren Dienstleistungen nach Paragraph 2, des Invalidenentschädigungsgesetzes militärischen Diensten gleichgestellt sind.

Schlagworte





RGBl. S. 989/1920, StGBl. Nr. 245/1919

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008070

Dokumentnummer

NOR12092427

Alte Dokumentnummer

N6192210225I