Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1922Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1922,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
Vereinbarung über uneheliche Kriegerwaisen, die im Gebiete eines der beiden Vertragsteile wohnen.
Die Republik Österreich gewährt den in Österreich oder im Deutschen Reiche wohnenden unehelichen Kriegerwaisen, deren Mütter im Zeitpunkte des Todes des Erzeugers die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und deren Väter während des Krieges 1914/18 in der österreichisch-ungarischen Wehrmacht Dienste geleistet haben, die Vergütung nach dem Invalidenentschädigungsgesetz einschließlich der sozialen Fürsorge, den im Deutschen Reiche wohnenden, aber nur unter der Voraussetzung, daß der Vater in einer Gemeinde des österreichischen Staatsgebietes heimatberechtigt war oder in einer solchen Gemeinde zuletzt gewohnt hat.
Das Deutsche Reich gewährt den im Deutschen Reich oder in Österreich wohnenden unehelichen Kriegerwaisen, deren Mütter im Zeitpunkte des Todes des Erzeugers in einer Gemeinde des österreichischen Staatsgebietes heimatberechtigt waren und deren Väter während des Krieges 1914/18 in der deutschen Wehrmacht Dienste geleistet haben, die Versorgung nach dem Reichsversorgungsgesetz einschließlich der sozialen Fürsorge.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12092428
alte Dokumentnummer
N6192210226I