Rechtstracker.at

Art. 3 § 2

Fassungen
ab 13.05.1922 — BGBl. Nr. 256/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 2 heute13.05.1922 BGBl. Nr. 256/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1922,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

13.05.1922BGBl. Nr. 256/1922

Außerkrafttretensdatum

Index

69/06 Kriegsopfer

Text

Paragraph 2,

Die in Paragraph eins, gewährleistete Gleichstellung der beiderseitigen Kriegsbeschädigten umfaßt namentlich:

  1. Ziffer eins
    Die Heilfürsorge, einschließlich der Aufnahme in öffentliche Krankenanstalten in Fällen des unabweisbaren Bedürfnisses;
  2. Ziffer 2
    die Gewährung der erforderlichen Körperersatzstücke unter derselben Voraussetzung;
  3. Ziffer 3
    die berufliche Ausbildung zur Erhöhung der Erwerbsfähigkeit mit Einschluß der notwendigen Unterkunft und Verpflegung in den dafür in Betracht kommenden Anstalten oder der an Stelle von Unterkunft und Verpflegung zu gewährenden Geldleistungen;
  4. Ziffer 4
    Bevorzugung bei Einstellung in öffentliche und private Betriebe mit Ausnahme der öffentlichen Ämter nach Maßgabe der Gesetze des Aufenthaltsstaates;
  5. Ziffer 5
    die Mitberücksichtigung bei gelegentlichen Wohlfahrtsveranstaltungen verschiedener Art durch Abgabe von Gegenständen des täglichen Bedarfes, Zuteilungen von Lebensmitteln und dergleichen mehr.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008070

Dokumentnummer

NOR12092430

Alte Dokumentnummer

N6192210228I