Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1922Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1922,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 3Artikel 3, Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
Abgesehen von den im § 2, Nr. 3, vorgesehenen Fällen erstrecken sich die nach den §§ 1 und 2 getroffenen Vereinbarungen nicht auf Geldleistungen, welche den eigenen Kriegsbeschädigten, sei es auf Grund von Renten oder Nebenansprüchen, sei es zur Unterstützung über den Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hinaus, gewährt werden.Abgesehen von den im Paragraph 2,, Nr. 3, vorgesehenen Fällen erstrecken sich die nach den Paragraphen eins und 2 getroffenen Vereinbarungen nicht auf Geldleistungen, welche den eigenen Kriegsbeschädigten, sei es auf Grund von Renten oder Nebenansprüchen, sei es zur Unterstützung über den Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hinaus, gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12092431
Alte Dokumentnummer
N6192210229I