Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1922Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1922,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 4Artikel 3, Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Fürsorgestellen eines jeden der beiden Teile sind den Kriegsbeschädigten des anderen Teiles für alle nach diesem Vertrag in Betracht kommenden Hilfeleistungen zugänglich und gehen ihnen mit Ausnahme der sich aus § 3 ergebenden Beschränkungen in gleicher Weise an die Hand wie den eigenen Kriegsbeschädigten.Die Fürsorgestellen eines jeden der beiden Teile sind den Kriegsbeschädigten des anderen Teiles für alle nach diesem Vertrag in Betracht kommenden Hilfeleistungen zugänglich und gehen ihnen mit Ausnahme der sich aus Paragraph 3, ergebenden Beschränkungen in gleicher Weise an die Hand wie den eigenen Kriegsbeschädigten.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12092432
Alte Dokumentnummer
N6192210230I