Rechtstracker.at

Art. 3 § 5

Fassungen
ab 13.05.1922 — BGBl. Nr. 256/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 5 heute13.05.1922 BGBl. Nr. 256/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1922,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

13.05.1922BGBl. Nr. 256/1922

Außerkrafttretensdatum

Index

69/06 Kriegsopfer

Text

Paragraph 5,

Die Fürsorgestellen sowie die sachlich beteiligten Verwaltungsbehörden beider Teile leisten einander bei allen im Rahmen der eigenen Verwaltungseinrichtungen vollziehbaren Verfügungen (Zustellung von Ladungen und anderen Schriftstücken, Erhebungen zur Ermittlung gesetzlicher Anspruchsberechtigungen oder der für Fürsorgezwecke benötigten Angaben usw.) Amtshilfe.

Insbesondere sind ärztliche Untersuchungen von Kriegsbeschädigten zu Versorgungs-, Vergütungs- oder Fürsorgezwecken auf Antrag durch die zuständigen Stellen des anderen Teiles zu vermitteln.

Ferner teilen sich die beiden Teile Tatsachen, die auf den Fortbezug der Renten von Einfluß sind, mit.

Auf Antrag übernimmt endlich jeder der beiden Teile in dringlichen Fällen oder im Interesse einer Vereinfachung des Verfahrens gegen besondere Entschädigung auch andere Leistungen, sofern er über die dafür erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die Art der Kostenverrechnung bleibt in diesen Fällen der Verständigung im Einzelfall vorbehalten.

Schlagworte

Versorgungszweck, Vergütungszweck


Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008070

Dokumentnummer

NOR12092433

Alte Dokumentnummer

N6192210231I