Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schauspielergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1922 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 25.Paragraph 25,
Die Vorschriften des § 24 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Verlust und Beschädigung von Kleidungsstücken und sonstigen vom Mitglied einem Beauftragten des Unternehmers zur Beförderung übergebenen Gegenstände während einer Beförderung aus Anlaß der Übersiedlung des Unternehmens an einen anderen Ort oder aus Anlaß einer Reise an den Ort eines vom Unternehmer veranstalteten Gastspieles. Die Vorschriften des Paragraph 24, Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für Verlust und Beschädigung von Kleidungsstücken und sonstigen vom Mitglied einem Beauftragten des Unternehmers zur Beförderung übergebenen Gegenstände während einer Beförderung aus Anlaß der Übersiedlung des Unternehmens an einen anderen Ort oder aus Anlaß einer Reise an den Ort eines vom Unternehmer veranstalteten Gastspieles.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017
Dokumentnummer
NOR12092461
Alte Dokumentnummer
N6192236551L