Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
15.08.1922 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 441/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2415.08.192231.12.2010 BGBl. Nr. 441/1922 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schauspielergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

15.08.1922BGBl. Nr. 441/1922

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Haftung für abgelegte Gegenstände

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der Unternehmer haftet dem Mitglied als Verwahrer für die von dem Mitglied im Ankleideraum hinterlegten Gegenstände von der Art und der Beschaffenheit, wie man sie gewöhnlich bei sich trägt, insbesondere Kleidung und Wäsche, für die Gegenstände, die im Interesse eines ordnungsmäßigen Theaterbetriebes dort aufbewahrt werden, sowie für die notwendiger- oder üblicherweise während der Probe oder der Aufführung auf der Bühne oder an dem vom Unternehmer dazu bestimmten Ort abgelegten Gegenstände, sofern er nicht beweist, daß der Schaden weder durch ihn noch durch seine Leute, noch durch fremde im Theater aus- und eingehende Personen verursacht ist. Besteht ein absperrbarer Ankleideraum nicht und hat der Unternehmer den Ort, wo die Gegenstände oder Kleidungsstücke zu hinterlegen sind, nicht bestimmt, so haftet der Unternehmer, wenn sie an einem von den Mitgliedern dazu regelmäßig benützten Orte hinterlegt wurden.
  2. Absatz 2,Für Gegenstände von besonderem Werte haftet der Unternehmer nur, wenn sie auf Anordnung des Unternehmers bei der Aufführung verwendet werden mußten oder wenn die von ihm zur Übernahme solcher Gegenstände bestimmte Person sie in Kenntnis des besonderen Wertes übernommen hat. Bestimmt der Unternehmer eine solche Person nicht, so gilt der Kleiderbewahrer als zur Verwahrung solcher Gegenstände bestimmt.
  3. Absatz 3,Die Haftung für Gegenstände, die bei der Aufführung gebraucht werden, erlischt, wenn sie nicht binnen sieben Tagen nach der letzten Aufführung, in der sie gebraucht worden sind, abgeholt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017

Gesetzesnummer

10008071

Dokumentnummer

NOR12092460

Alte Dokumentnummer

N6192236550L