Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schauspielergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1922Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Beschränkung anderweitiger Tätigkeit
§ 23. (1) Das Mitglied darf sich außerhalb der Urlaubszeit ohne Genehmigung des Unternehmers an keiner öffentlich angekündigten Vorstellung auf einer gleichartigen Bühne beteiligen.Paragraph 23, (1) Das Mitglied darf sich außerhalb der Urlaubszeit ohne Genehmigung des Unternehmers an keiner öffentlich angekündigten Vorstellung auf einer gleichartigen Bühne beteiligen.
(2)Absatz 2,Ein für ein ganzes Jahr verpflichtetes Mitglied bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit an einer gleichartigen Bühne des Vertragsortes auch während des Urlaubes der Genehmigung des Unternehmers.
(3)Absatz 3,Eine Vereinbarung, durch die ein Mitglied über seine Dienstpflicht hinaus in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist nur wirksam, wenn sie in einem Kollektivvertrag getroffen ist oder einer in einem Kollektivvertrag vereinbarten Beschränkung entspricht. Diese Vorschrift gilt nicht für Vertragsverhältnisse der im § 5 Abs. 3 bezeichneten Art, ferner für Vertragsverhältnisse von mindestens zweijähriger Dauer, wenn die festen Bezüge für ein Jahr den Betrag von 2 500 Steuereinheiten übersteigen, endlich für Balletteleven, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für Einzeldarsteller des Balletts.Eine Vereinbarung, durch die ein Mitglied über seine Dienstpflicht hinaus in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist nur wirksam, wenn sie in einem Kollektivvertrag getroffen ist oder einer in einem Kollektivvertrag vereinbarten Beschränkung entspricht. Diese Vorschrift gilt nicht für Vertragsverhältnisse der im Paragraph 5, Absatz 3, bezeichneten Art, ferner für Vertragsverhältnisse von mindestens zweijähriger Dauer, wenn die festen Bezüge für ein Jahr den Betrag von 2 500 Steuereinheiten übersteigen, endlich für Balletteleven, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für Einzeldarsteller des Balletts.
(4)Absatz 4,Für die übrigen Mitglieder des Balletts, für Chor- und Orchestermitglieder, Komparsen und Statisten gelten die Vorschriften der Abs. 1 und 2 nicht.Für die übrigen Mitglieder des Balletts, für Chor- und Orchestermitglieder, Komparsen und Statisten gelten die Vorschriften der Absatz eins und 2 nicht.
Dokumentnummer
NOR12092459
Alte Dokumentnummer
N6192236549L