Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
15.08.1922 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 441/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.01.200231.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010
§ 2315.08.192231.12.2001 BGBl. Nr. 441/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schauspielergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

15.08.1922BGBl. Nr. 441/1922

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Beschränkung anderweitiger Tätigkeit

Paragraph 23, (1) Das Mitglied darf sich außerhalb der Urlaubszeit ohne Genehmigung des Unternehmers an keiner öffentlich angekündigten Vorstellung auf einer gleichartigen Bühne beteiligen.

  1. Absatz 2,Ein für ein ganzes Jahr verpflichtetes Mitglied bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit an einer gleichartigen Bühne des Vertragsortes auch während des Urlaubes der Genehmigung des Unternehmers.
  2. Absatz 3,Eine Vereinbarung, durch die ein Mitglied über seine Dienstpflicht hinaus in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist nur wirksam, wenn sie in einem Kollektivvertrag getroffen ist oder einer in einem Kollektivvertrag vereinbarten Beschränkung entspricht. Diese Vorschrift gilt nicht für Vertragsverhältnisse der im Paragraph 5, Absatz 3, bezeichneten Art, ferner für Vertragsverhältnisse von mindestens zweijähriger Dauer, wenn die festen Bezüge für ein Jahr den Betrag von 2 500 Steuereinheiten übersteigen, endlich für Balletteleven, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für Einzeldarsteller des Balletts.
  3. Absatz 4,Für die übrigen Mitglieder des Balletts, für Chor- und Orchestermitglieder, Komparsen und Statisten gelten die Vorschriften der Absatz eins und 2 nicht.

Gesetzesnummer

10008071

Dokumentnummer

NOR12092459

Alte Dokumentnummer

N6192236549L