Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Betriebe mit Bleiverarbeitung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 184/1923 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1923, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Den Arbeitern sind Arbeitskleider, bestehend aus Hose, Jacke (Bluse) und Kopfbedeckung oder aus Überkleid und Kopfbedeckung beizustellen. Die Jacken (Blusen) müssen an den Handgelenken dicht schließende Ärmel besitzen. Der Kleiderstoff soll waschbar und möglichst staubdicht sein und sich in seiner Farbe von der der Erzeugnisse in leicht erkennbarer Weise unterscheiden. Wo es gesundheitliche Rücksichten erfordern, sind den Arbeitern Handschuhe (Handleder) beizustellen.
(2)Absatz 2,Die Arbeitskleider sind, wenn nicht eine öftere Reinigung vorgeschrieben ist, wöchentlich einmal auf Kosten des Gewerbeinhabers zu waschen und nach Bedarf auszubessern. Die zur Reinigung bestimmten Kleider sind in wassergefüllte Gefäße abzulegen und jedenfalls im staubfreien Zustande der Wäscherei zu übergeben. Das Kleiderwaschen soll womöglich maschinell geschehen.
(3)Absatz 3,(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.) (4)Absatz 4,(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.) (5)Absatz 5,(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.)
Dokumentnummer
NOR12092586
Alte Dokumentnummer
N6192332595L