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§ 11

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.199531.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Betriebe mit Bleiverarbeitung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1923, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Den Arbeitern sind Arbeitskleider, bestehend aus Hose, Jacke (Bluse) und Kopfbedeckung oder aus Überkleid und Kopfbedeckung beizustellen. Die Jacken (Blusen) müssen an den Handgelenken dicht schließende Ärmel besitzen. Der Kleiderstoff soll waschbar und möglichst staubdicht sein und sich in seiner Farbe von der der Erzeugnisse in leicht erkennbarer Weise unterscheiden. Wo es gesundheitliche Rücksichten erfordern, sind den Arbeitern Handschuhe (Handleder) beizustellen.
  2. Absatz 2,Die Arbeitskleider sind, wenn nicht eine öftere Reinigung vorgeschrieben ist, wöchentlich einmal auf Kosten des Gewerbeinhabers zu waschen und nach Bedarf auszubessern. Die zur Reinigung bestimmten Kleider sind in wassergefüllte Gefäße abzulegen und jedenfalls im staubfreien Zustande der Wäscherei zu übergeben. Das Kleiderwaschen soll womöglich maschinell geschehen.
  3. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.)
  4. Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.)
  5. Absatz 5,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.)

Gesetzesnummer

10008075

Dokumentnummer

NOR12092586

Alte Dokumentnummer

N6192332595L