Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleinrentnergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2006Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Beachte
Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen vergleiche Artikel 5, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,In Angelegenheit der Leistungen aus dem Kleinrentnerfonds mit Ausnahme der Fälle des § 4, Absatz 2, und des § 18 entscheidet eine beim Bundesministerium für soziale Verwaltung zu errichtende Kommission. Der Vorsitzende dieser Kleinrentnerkommission und seine Stellvertreter werden vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung aus der Reihe der Richter bestellt. Ferner werden in die Kleinrentnerkommission vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreise der Bundesbeamten und vom Bundesminister für soziale Verwaltung aus dem Kreise der Interessenten Mitlieder in erforderlicher Zahl berufen. Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes selbständig, unabhängig und an seine Weisungen gebunden. Die Bescheide der Kleinrentnerkommission können im Verwaltungswege weder aufgehoben noch abgeändert werden.In Angelegenheit der Leistungen aus dem Kleinrentnerfonds mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 4,, Absatz 2, und des Paragraph 18, entscheidet eine beim Bundesministerium für soziale Verwaltung zu errichtende Kommission. Der Vorsitzende dieser Kleinrentnerkommission und seine Stellvertreter werden vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung aus der Reihe der Richter bestellt. Ferner werden in die Kleinrentnerkommission vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreise der Bundesbeamten und vom Bundesminister für soziale Verwaltung aus dem Kreise der Interessenten Mitlieder in erforderlicher Zahl berufen. Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes selbständig, unabhängig und an seine Weisungen gebunden. Die Bescheide der Kleinrentnerkommission können im Verwaltungswege weder aufgehoben noch abgeändert werden.
(2)Absatz 2,Die Berufung der Mitglieder aus dem Kreise der Interessenten erfolgt auf Grund von Vorschlägen der im Bundesgebiete maßgebenden Interessentenvereinigungen für die Dauer eines Jahres; diese Mitglieder haben vor dem Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteifähige Ausübung ihres Amtes und die Wahrung des Amtsgeheimnisses durch Handschlag zu geloben.
(3)Absatz 3,Für die Kleinrentnerkommission findet das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung. Sie verhandelt und entscheidet in dreigliedrigen Senaten, denen außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter je ein Mitglied aus dem Kreise der Bundesbeamten und der Interessenten angehört. Der Senat ist nur in dieser Zusammensetzung beschlussfähig; er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung der Kleinrentnerkommission wird durch Verordnung festgesetzt.
(4)Absatz 4,Die aus der Tätigkeit der Kleinrentnerkommission erwachsenden Konten sind aus dem Kleinrentnerfonds zu bestreiten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 90/1955
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Dokumentnummer
NOR40053569