(4)Absatz 4,Personen, die das in § 5, Absatz 1 und 3, festgesetzte Alter erst nach dem 31. Jänner 1930 jedoch vor dem 1. Jänner 1939 erreichen, müssen sich zur Wahrung ihres Anspruches spätestens bis zum 31. Jänner 1930 bei der für die Geltendmachung des Anspruches bezeichneten Stelle als Anwärter melden und den Nachweis erbringen, dass mit Ausnahme des geforderten Alters bei ihnen die übrigen für die Anspruchsberechtigung aufgestellten Voraussetzungen (§ 5, Absatz 1, und 1, 2 und 4, Absätze 2 und 3) gegeben sind. Ist der Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, so ist mit Bescheid festzustellen, dass der Anwärter auch nach Erreichung des erforderlichen Alters den Anspruch auf die Unterhaltsrente nicht erlangt; das gleiche gilt, wenn der Ausschließungsgrund des § 7, Absatz 3, gegeben ist.Personen, die das in Paragraph 5,, Absatz 1 und 3, festgesetzte Alter erst nach dem 31. Jänner 1930 jedoch vor dem 1. Jänner 1939 erreichen, müssen sich zur Wahrung ihres Anspruches spätestens bis zum 31. Jänner 1930 bei der für die Geltendmachung des Anspruches bezeichneten Stelle als Anwärter melden und den Nachweis erbringen, dass mit Ausnahme des geforderten Alters bei ihnen die übrigen für die Anspruchsberechtigung aufgestellten Voraussetzungen (Paragraph 5,, Absatz 1, und 1, 2 und 4, Absätze 2 und 3) gegeben sind. Ist der Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, so ist mit Bescheid festzustellen, dass der Anwärter auch nach Erreichung des erforderlichen Alters den Anspruch auf die Unterhaltsrente nicht erlangt; das gleiche gilt, wenn der Ausschließungsgrund des Paragraph 7,, Absatz 3, gegeben ist.