Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleinrentnergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2006Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Beachte
Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen vergleiche Artikel 5, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Unterhaltsrente ist durch Bescheid zuzuerkennen. Der Bescheid hat die ausdrückliche Feststellung zu enthalten, dass er nur insoweit und insolange gilt, als die bei der Zuerkennung angenommenen Voraussetzungen bestehen, und dass im Falle einer Änderung der Voraussetzungen über den Fortbestand des Anspruches neuerlich entschieden wird.
(2)Absatz 2,Der Rentenempfänger ist verpflichtet, neu eintretende Tatsachen, die die Ausschließung vom Anspruch oder die Kürzung der Unterhaltsrente zur Folge haben, unverzüglich anzuzeigen. Unterläßt er diese Anzeige, so steht dem Fonds das Rückforderungsrecht auf die zu Unrecht bezogenen Beträge zu.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR40053570