Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1930 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 251/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.193031.12.2006 BGBl. Nr. 251/1929 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kleinrentnergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1930BGBl. Nr. 251/1929

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2006

Index

67 Versorgungsrecht

Beachte

Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen vergleiche Artikel 5, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Unterhaltsrente ist durch Bescheid zuzuerkennen. Der Bescheid hat die ausdrückliche Feststellung zu enthalten, dass er nur insoweit und insolange gilt, als die bei der Zuerkennung angenommenen Voraussetzungen bestehen, und dass im Falle einer Änderung der Voraussetzungen über den Fortbestand des Anspruches neuerlich entschieden wird.
  2. Absatz 2,Der Rentenempfänger ist verpflichtet, neu eintretende Tatsachen, die die Ausschließung vom Anspruch oder die Kürzung der Unterhaltsrente zur Folge haben, unverzüglich anzuzeigen. Unterläßt er diese Anzeige, so steht dem Fonds das Rückforderungsrecht auf die zu Unrecht bezogenen Beträge zu.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10008087

Dokumentnummer

NOR40053570