Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
04.09.1929 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 294/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 304.09.192931.12.2006 BGBl. Nr. 294/1929 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch eins. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1929,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

04.09.1929BGBl. Nr. 294/1929

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

67 Versorgungsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung hat mündlich durch den Anspruchswerber (Anwärter) oder eine von ihm damit betraute Person zu erfolgen. Jedoch kann, wenn nicht ein Verwandtschaftsverhältnis vorliegt, eine Person nicht mehr als drei Anmeldungen in fremdem Namen vornehmen.
  2. Absatz 2,Bei Entgegennahme der Anmeldung ist durch die Anmeldungsbehörde der Vordruck A in zweifacher Ausfertigung zu verwenden.
  3. Absatz 3,Eine amtlich bestätigte Gleichschrift des Anmeldungsvordruckes ist der Partei sogleich als Beleg über die erfolgte Anmeldung auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10008088

Dokumentnummer

NOR12092643

Alte Dokumentnummer

N6192911784I