Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
I. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetzrömisch eins. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1929Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Anmeldung hat mündlich durch den Anspruchswerber (Anwärter) oder eine von ihm damit betraute Person zu erfolgen. Jedoch kann, wenn nicht ein Verwandtschaftsverhältnis vorliegt, eine Person nicht mehr als drei Anmeldungen in fremdem Namen vornehmen.
(2)Absatz 2,Bei Entgegennahme der Anmeldung ist durch die Anmeldungsbehörde der Vordruck A in zweifacher Ausfertigung zu verwenden.
(3)Absatz 3,Eine amtlich bestätigte Gleichschrift des Anmeldungsvordruckes ist der Partei sogleich als Beleg über die erfolgte Anmeldung auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Dokumentnummer
NOR12092643
Alte Dokumentnummer
N6192911784I