Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
I. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetzrömisch eins. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1929Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Beibringung der in § 5 des Kleinrentnergesetzes geforderten Nachweise hat vor allem durch Urkunden zu erfolgen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen unmittelbar hervorgeht oder mit Sicherheit geschlossen werden kann.Die Beibringung der in Paragraph 5, des Kleinrentnergesetzes geforderten Nachweise hat vor allem durch Urkunden zu erfolgen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen unmittelbar hervorgeht oder mit Sicherheit geschlossen werden kann.
(2)Absatz 2,Wertpapiere und Spareinlagebücher sind der Anmeldestelle behufs Verwahrung durch das Bureau des Kleinrentnerfonds zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Dokumentnummer
NOR12092644
Alte Dokumentnummer
N6192911785I