Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
04.09.1929 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 294/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 504.09.192931.12.2006 BGBl. Nr. 294/1929 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch eins. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1929,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

04.09.1929BGBl. Nr. 294/1929

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

67 Versorgungsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,In den Fällen der Anmeldung eines Anspruches sind der Überprüfung der Parteiangaben über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Anspruchswerbers und über die ihm nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zustehenden Unterhaltsansprüche die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anmeldung zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,In den Fällen der Anmeldung einer Anwartschaft (Paragraph eins,, Absatz 2) haben sich im Hinblicke auf die Bestimmungen des Paragraph 7,, Absatz 3, des Kleinrentnergesetzes die Parteiangaben über Vermögens- und Einkommensverhältnisse und deren Überprüfung auf die Verhältnisse des Jahres 1928 zu beziehen. Erhebungen über die gegenwärtigen Einkommensverhältnisse und über das Bestehen eines Unterhaltsanspruches auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechtes haben anläßlich der Anmeldung der Anwartschaft nicht stattzufinden.
  3. Absatz 3,Das Wesentliche der Erhebungsergebnisse ist von der Anmeldungsbehörde in der zurückbehaltenen Gleichschrift des Anmeldungsvordruckes an der dafür bestimmten Stelle ersichtlich zu machen.

Schlagworte

Vermögensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10008088

Dokumentnummer

NOR12092645

Alte Dokumentnummer

N6192911786I