Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
I. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetzrömisch eins. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1929Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens ist der ausgefüllte Anmeldungsbogen unter Anschluß aller Akten und Belegurkunden einschließlich der Wertpapiere und Spareinlagebücher von der politischen Bezirksbehörde (Amt der Landesregierung) ungesäumt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, Bureau des Kleinrentnerfonds, Wien, I., Singerstraße 17, vorzulegen.Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens ist der ausgefüllte Anmeldungsbogen unter Anschluß aller Akten und Belegurkunden einschließlich der Wertpapiere und Spareinlagebücher von der politischen Bezirksbehörde (Amt der Landesregierung) ungesäumt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, Bureau des Kleinrentnerfonds, Wien, römisch eins., Singerstraße 17, vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Empfang der Wertpapiere und Spareinlagebücher ist der Partei auf der ihr ausgefolgten Gleichschrift des Anmeldungsvordruckes zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Dokumentnummer
NOR12092646
Alte Dokumentnummer
N6192911787I