Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 14.08.1930 — BGBl. Nr. 259/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute14.08.1930 BGBl. Nr. 259/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1930,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

14.08.1930BGBl. Nr. 259/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel römisch eins. Diese Vereinbarung gilt für Angehörige eines der beiden Staaten, die sich für eine begrenzte Zeit in das andere Land begeben, um sich dort sprachlich sowie durch Erlernung der Gebräuche in Handel, Industrie und Gewerbe zu vervollkommnen, indem sie bei einem Handels-, Industrie- oder Gewerbeunternehmen eine Stelle bekleiden.

Zu dieser Beschäftigung werden die in Frage kommenden Personen ohne Rücksicht auf die Lage des Arbeitsmarktes in dem betreffenden Berufe unter den Bedingungen der folgenden Artikel zugelassen.

Schlagworte

Handelsunternehmen, Industrieunternehmen


Zuletzt aktualisiert am

02.06.2016

Gesetzesnummer

10008089

Dokumentnummer

NOR12092648

Alte Dokumentnummer

N6193010329I