Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 14.08.1930 — BGBl. Nr. 259/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute14.08.1930 BGBl. Nr. 259/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1930,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

14.08.1930BGBl. Nr. 259/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel römisch acht. Jede der beiden Regierungen wird der anderen Regierung innerhalb eines Monates nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Behörde oder die Behörden bekanntgeben, die sie mit der Sammlung der Gesuche der Angehörigen ihres Staates und der Erledigung der Gesuche der Angehörigen des anderen Staates betraut hat.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2016

Gesetzesnummer

10008089

Dokumentnummer

NOR12092655

Alte Dokumentnummer

N6193010336I