Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1930Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel VIII. Jede der beiden Regierungen wird der anderen Regierung innerhalb eines Monates nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Behörde oder die Behörden bekanntgeben, die sie mit der Sammlung der Gesuche der Angehörigen ihres Staates und der Erledigung der Gesuche der Angehörigen des anderen Staates betraut hat.Artikel römisch acht. Jede der beiden Regierungen wird der anderen Regierung innerhalb eines Monates nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Behörde oder die Behörden bekanntgeben, die sie mit der Sammlung der Gesuche der Angehörigen ihres Staates und der Erledigung der Gesuche der Angehörigen des anderen Staates betraut hat.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2016
Dokumentnummer
NOR12092655
Alte Dokumentnummer
N6193010336I