Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
III. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetzrömisch drei. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1930Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).
Text
Zusammensetzung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der gemäß § 10 des Kleinrentnergesetzes beim Bundesministerium für soziale Verwaltung errichteten Kommission (Kommission des Kleinrentnerfonds) gehören an: der vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung aus der Reihe der Richter bestellte Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die vom Bundesminister für Finanzen berufenen Mitglieder aus dem Kreise der Bundesbeamten und die vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Grund von Vorschlägen der im Bundesgebiete maßgebenden Interessentenvereinigungen berufenen Mitglieder aus dem Kreise der Interessenten.Der gemäß Paragraph 10, des Kleinrentnergesetzes beim Bundesministerium für soziale Verwaltung errichteten Kommission (Kommission des Kleinrentnerfonds) gehören an: der vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung aus der Reihe der Richter bestellte Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die vom Bundesminister für Finanzen berufenen Mitglieder aus dem Kreise der Bundesbeamten und die vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Grund von Vorschlägen der im Bundesgebiete maßgebenden Interessentenvereinigungen berufenen Mitglieder aus dem Kreise der Interessenten.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind auf unbestimmte Zeit, die vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreise der Bundesbeamten berufenen Mitglieder jeweils für die Dauer eines Jahres bestellt. Die Mitglieder aus dem Kreise der Interessenten werden für die Dauer eines Jahres berufen; diese Mitglieder haben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes und die Wahrung des Amtsgeheimnisses durch Handschlag zu geloben.
(3)Absatz 3,Ein aus dem Kreise der Interessenten berufenes Mitglied ist vom Amte zu entheben:
wennwenn es
die Eigenberechtigung verliert,
ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes dauernd vernachlässigt,
eines Verbrechens oder einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden gerichtlich strafbaren Handlung für schuldig erkannt wird.
Die Entscheidung über die Enthebung vom Amte trifft der Bundesminister für soziale Verwaltung.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Dokumentnummer
NOR12092657
Alte Dokumentnummer
N6193011774I