Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
III. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetzrömisch drei. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1930Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,).
Text
Befugnisse des Vorsitzenden der Kommission.
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Leitung und Einteilung der Geschäfte der Kommission obliegt ihrem Vorsitzenden. Er bestellt die Senate, weist ihnen die zu entscheidenden Angelegenheiten zu und trifft die zur Vorbereitung der Verhandlung der Senate nötigen Anordnungen. Für die Sitzung eines Senates hat der Vorsitzende nach Tunlichkeit Angelegenheiten der Anspruchswerber oder Anwärter eines und desselben Bundeslandes zur Verhandlung anzusetzen; diesem Senat soll ein dem Kreise der Interessenten entnommenes Mitglied aus dem betreffenden Bundesland angehören. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Mitglieder abwechselnd und tunlichst gleichmäßig herangezogen werden.
(2)Absatz 2,Die Befugnisse des Vorsitzenden stehen im Falle seiner Verhinderung dem Stellvertreter zu, den der Vorsitzende hiezu bestimmt. Er ist berechtigt, von vornherein oder von Fall zu Fall einen Teil seiner Befugnisse seinen Stellvertretern zu übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Dokumentnummer
NOR12092659
Alte Dokumentnummer
N6193011776I