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§ 1

Fassungen
ab 15.07.1937 — BGBl. Nr. 229/1937 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute15.07.1937 BGBl. Nr. 229/1937 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kautionsschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1937,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.07.1937BGBl. Nr. 229/1937

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ein Dienstgeber darf sich von seinem Dienstnehmer oder für diesen von einem Dritten eine Kaution nur zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen bestellen lassen, die ihm gegen den Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis erwachsen können. Als Kaution können nur bestellt werden:
    1. Litera a
      Einlagebücher, bei denen Rückzahlungen nur gegen Abgabe der Unterschrift und Erbringung des Nämlichkeitsnachweises des Kautionsbestellers erfolgen dürfen;
    2. Litera b
      Bargeld, Pretiosen, Effekten oder andere Vermögenswerte, die derart bei einem Kreditinstitut hinterlegt werden, daß über allfällige Zinsen oder Gewinnanteile der Kautionsbesteller, im übrigen aber über das Depot der Kautionsbesteller nur im Einvernehmen mit dem Kautionsberechtigten verfügen kann;
    3. Litera c
      Bürgschaften;
    4. Litera d
      Kautionshypotheken;
    5. Litera e
      Kautions(Veruntreuungs)versicherungspolizzen.
  2. Absatz 2,Die Bestellung einer Kaution bedarf der Schriftform.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10008102

Dokumentnummer

NOR12092701

Alte Dokumentnummer

N6193711754I