Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kautionsschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1937Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1937,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Kautionsberechtigte ist – vorbehaltlich für den Kautionsbesteller günstigerer vertragsmäßiger Bestimmungen – verpflichtet, die Kaution binnen vier Wochen nach Auflösung des Dienstverhältnisses, wenn der Dienstnehmer aber zur Rechnungslegung verpflichtet ist, binnen vier Wochen nach gelegter Rechnung freizugeben.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt nicht, soweit die Kaution mit Einverständnis des Kautionsbestellers zur Deckung eines entstandenen Schadens verwendet wird oder der Dienstgeber innerhalb der im Absatz 1 bezeichneten oder der vereinbarten kürzeren Frist Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend macht.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12092702
alte Dokumentnummer
N6193711755I