Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 15.07.1937 — BGBl. Nr. 229/1937 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute15.07.1937 BGBl. Nr. 229/1937 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kautionsschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1937,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.07.1937BGBl. Nr. 229/1937

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Kautionsberechtigte ist – vorbehaltlich für den Kautionsbesteller günstigerer vertragsmäßiger Bestimmungen – verpflichtet, die Kaution binnen vier Wochen nach Auflösung des Dienstverhältnisses, wenn der Dienstnehmer aber zur Rechnungslegung verpflichtet ist, binnen vier Wochen nach gelegter Rechnung freizugeben.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt nicht, soweit die Kaution mit Einverständnis des Kautionsbestellers zur Deckung eines entstandenen Schadens verwendet wird oder der Dienstgeber innerhalb der im Absatz 1 bezeichneten oder der vereinbarten kürzeren Frist Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend macht.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10008102

Dokumentnummer

NOR12092702

alte Dokumentnummer

N6193711755I