Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1946 aufgehoben durch BGBl. Nr. 283/1990Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Invalidenfürsorgebeirat besteht aus:
je einem Vertreter der beteiligten Bundesministerien;
acht Vertretern der organisierten Kriegsopfer sowie der erforderlichen Zahl von Ersatzmitgliedern;
sechs Vertretern der übrigen organisierten, nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 begünstigten Invaliden sowie der erforderlichen Zahl von Ersatzmitgliedern;
je drei Vertretern der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen sowie der erforderlichen Zahl von Ersatzmitgliedern.
(2)Absatz 2,Den Vorsitz führt der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von ihm aus dem Stande der Beamten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bestellter Vertreter.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1979
Schlagworte
Dienstgeberorganisation
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2023
Dokumentnummer
NOR12092760
Alte Dokumentnummer
N6194611386A