Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1980 bis 30.06.1990 — BGBl. Nr. 111/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.198030.06.1990 BGBl. Nr. 111/1979 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 283/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 111/1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 283/1990

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 3, Absatz eins, Litera c bis e genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf die Dauer von vier Jahren in den Invalidenfürsorgebeirat berufen. Die Vorschläge hinsichtlich je eines Vertreters und Ersatzmannes der Dienstgeberorganisationen sind von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Vereinigung Österreichischer Industrieller, die Vorschläge hinsichtlich je eines Vertreters und Ersatzmannes der Dienstnehmerorganisationen vom Österreichischen Arbeiterkammertag, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund zu erstatten. Zur Erstattung der Vorschläge für die Berufung der Vertreter und Ersatzmänner der Kriegsopfer und der übrigen nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 begünstigten Invaliden sind diejenigen Vereinigungen berechtigt, die gemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen oder als Dachorganisation konstituiert sind und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von Behinderten zum Ziel haben.
  2. Absatz 2,Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet hierüber der Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf das Ergebnis eines nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführenden Ermittlungsverfahrens, durch das die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen festzustellen ist. Die näheren Bestimmungen hierüber bleiben der Verordnung überlassen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1979

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2023

Gesetzesnummer

10008112

Dokumentnummer

NOR12092761

Alte Dokumentnummer

N6194611387A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1946/144/P4/NOR12092761