Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Opferfürsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1947 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Anmeldung und Verfahren.
§ 3.Paragraph 3,
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie auf orthopädische Versorgung (§ 32 KOVG 1957) und Sterbegeld (§ 12a) ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach § 1 nachzuweisen.Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie auf orthopädische Versorgung (Paragraph 32, KOVG 1957) und Sterbegeld (Paragraph 12 a,) ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach Paragraph eins, nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Zugleich mit einem Antrag nach Abs. 2 können auch andere Ansprüche nach diesem Bundesgesetz beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend gemacht werden, soweit die Entscheidung über diese Ansprüche dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zusteht.Zugleich mit einem Antrag nach Absatz 2, können auch andere Ansprüche nach diesem Bundesgesetz beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend gemacht werden, soweit die Entscheidung über diese Ansprüche dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zusteht.
(4)Absatz 4,Über Anträge nach Abs. 2 und 3 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.Über Anträge nach Absatz 2 und 3 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015
Dokumentnummer
NOR40149294