Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Opferfürsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1947 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Text
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes – Laienrichterbeteiligung
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
(2)Absatz 2,Für die Bestellung des Laienrichters und von drei Ersatzrichtern, die über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen müssen, erstatten die in der Opferfürsorgekommission (§ 17) vertretenen Mitglieder der Opferverbände mit Mehrheitsbeschluss zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag.Für die Bestellung des Laienrichters und von drei Ersatzrichtern, die über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen müssen, erstatten die in der Opferfürsorgekommission (Paragraph 17,) vertretenen Mitglieder der Opferverbände mit Mehrheitsbeschluss zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015
Dokumentnummer
NOR40149295