Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.04.2012 — BGBl. I Nr. 18/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 18/2012
§ 401.03.200231.03.2012 § → § BGBl. I Nr. 12/2001
§ 401.01.199228.02.2002 § → § BGBl. Nr. 687/1991
§ 401.05.198831.12.1991 BGBl. Nr. 197/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Opferfürsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. I Nr. 18/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Amtsbescheinigung und Opferausweis.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wird dem Antrag (Paragraph 3,) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 2, Litera c, oder Absatz 3, Litera a, oder b stattgegeben, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine „Amtsbescheinigung“ auszustellen; in der Amtsbescheinigung sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung (Paragraph eins,) gründet, zu vermerken.
  2. Absatz 2,Die Amtsbescheinigung verpflichtet alle öffentlichen Ämter und Stellen, den sie vorweisenden Inhaber bevorzugt vor allen anderen Parteien vorzulassen, sein jeweils gestelltes Ansuchen im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in jeder Weise im Rahmen der bezüglichen Vorschriften weitestgehend zu fördern und begünstigt und beschleunigt zu behandeln.
  3. Absatz 3,Wird dem Antrag (Paragraph 3,) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, Litera c, oder d stattgegeben, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen „Opferausweis“ auszustellen; in dem Opferausweis sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung gründet, zu vermerken.
  4. Absatz 4,Dieser Opferausweis empfiehlt den Inhaber den öffentlichen Ämtern und Stellen einer weitgehenden bevorzugten Behandlung seiner Ansuchen.
  5. Absatz 5,Opfern der politischen Verfolgung, die den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, entsprechen, ist an Stelle eines Opferausweises eine Amtsbescheinigung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, beziehungsweise e auszustellen, wenn im Zuge der Verfolgung eine Schädigung im Ausmaße der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, beziehungsweise e erfolgte.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,)

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 197/1988.

Im RIS seit

28.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR40136925

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/183/P4/NOR40136925