Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1992 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 687/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 18/2012
§ 401.03.200231.03.2012 § → § BGBl. I Nr. 12/2001
§ 401.01.199228.02.2002 § → § BGBl. Nr. 687/1991
§ 401.05.198831.12.1991 BGBl. Nr. 197/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Opferfürsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 687/1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002danach: BGBl. I Nr. 12/2001

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Amtsbescheinigung und Opferausweis.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wird dem Antrag (Paragraph 3,) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 2, Litera c, oder Absatz 3, Litera a, oder b stattgegeben, so hat der Landeshauptmann eine „Amtsbescheinigung“ auszustellen; in der Amtsbescheinigung sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung (Paragraph eins,) gründet, zu vermerken.
  2. Absatz 2,Die Amtsbescheinigung verpflichtet alle öffentlichen Ämter und Stellen, den sie vorweisenden Inhaber bevorzugt vor allen anderen Parteien vorzulassen, sein jeweils gestelltes Ansuchen im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in jeder Weise im Rahmen der bezüglichen Vorschriften weitestgehend zu fördern und begünstigt und beschleunigt zu behandeln.
  3. Absatz 3,Wird dem Antrag (Paragraph 3,) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, Litera c, oder d stattgegeben, so hat der Landeshauptmann einen „Opferausweis“ auszustellen; in dem Opferausweis sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung gründet, zu vermerken.
  4. Absatz 4,Dieser Opferausweis empfiehlt den Inhaber den öffentlichen Ämtern und Stellen einer weitgehenden bevorzugten Behandlung seiner Ansuchen.
  5. Absatz 5,Opfern der politischen Verfolgung, die den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, entsprechen, ist an Stelle eines Opferausweises eine Amtsbescheinigung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, beziehungsweise e auszustellen, wenn im Zuge der Verfolgung eine Schädigung im Ausmaße der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, beziehungsweise e erfolgte.
  6. Absatz 6,Opfern der politischen Verfolgung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera i,, die eine Freiheitsbeschränkung in der Dauer von mindestens einem Jahr erlitten haben, ist an Stelle eines Opferausweises eine Amtsbescheinigung auszustellen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 197/1988.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR12105934

alte Dokumentnummer

N6199119091J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/183/P4/NOR12105934