(5)Absatz 5,Opfern der politischen Verfolgung, die den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 entsprechen, ist an Stelle eines Opferausweises eine Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d beziehungsweise e auszustellen, wenn im Zuge der Verfolgung eine Schädigung im Ausmaße der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 lit. d beziehungsweise e erfolgte.Opfern der politischen Verfolgung, die den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, entsprechen, ist an Stelle eines Opferausweises eine Amtsbescheinigung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, beziehungsweise e auszustellen, wenn im Zuge der Verfolgung eine Schädigung im Ausmaße der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, beziehungsweise e erfolgte.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2001)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,)