Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.01.1981 — BGBl. Nr. 582/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.1981 BGBl. Nr. 582/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Opferfürsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 582/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Begünstigungen bei Vergebung und Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten.

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,In allen Vorschriften und Verfahren, betreffend Vergebung und Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten, und bei der Handhabung solcher Vorschriften sind Bewerber mit einer Amtsbescheinigung oder einem Opferausweis bevorzugt zu behandeln, hinsichtlich der Siedlerstellen und Kleingärten soweit die Landesgesetzgebung dies bestimmt.
  2. Absatz 2,Kleingärten und Siedlerstellen, die Eigentum des Bundes oder einer von ihm verwalteten Einrichtung oder Unternehmung sind, sind vorzugsweise an Bewerber mit einer Amtsbescheinigung oder einem Opferausweis zu vergeben.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR12092773

alte Dokumentnummer

N6194710018X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/183/P8/NOR12092773