Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.01.1971 — BGBl. Nr. 352/1970
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.1971 BGBl. Nr. 352/1970

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Opferfürsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 352/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Begünstigungen auf dem Gebiet der Steuer- und Gebührenpflicht.

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist bei der Ermittlung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) über Antrag der Abzug eines besonderen Betrages vom Einkommen (Arbeitslohn) zu gewähren. Die Höhe dieses Betrages wird im Einkommensteuergesetz bestimmt.
  2. Absatz 2,Für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen der besondere Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Steht der Arbeitnehmer in zwei oder mehreren Dienstverhältnissen, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.
  3. Absatz 3,Inwieweit den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen weitere steuer- und gebührenrechtliche Begünstigungen zustehen, wird durch die Steuer- und Gebührenvorschriften geregelt.

Schlagworte

Steuerpflicht, steuerrechtliche Begünstigung, Steuervorschrift

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR12092774

alte Dokumentnummer

N6194710019X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/183/P9/NOR12092774