Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2bParagraph 2 b
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Eignungsausbildung
§ 2b. (1) Zur fachlichen Vorbereitung und Feststellung der Eignung von Bewerbern für Verwendungen des Gehobenen und des Mittleren Dienstes kann der jeweils zuständige Bundesminister in seinem Ressort eine Eignungsausbildung einrichten.Paragraph 2 b, (1) Zur fachlichen Vorbereitung und Feststellung der Eignung von Bewerbern für Verwendungen des Gehobenen und des Mittleren Dienstes kann der jeweils zuständige Bundesminister in seinem Ressort eine Eignungsausbildung einrichten.
(2)Absatz 2,Zu dieser Eignungsausbildung kann der zuständige Bundesminister Bewerber zulassen, die
bei Tätigkeiten, die den im § 6c genannten Verwendungen entsprechen, die österreichische Staatsbürgerschaft,bei Tätigkeiten, die den im Paragraph 6 c, genannten Verwendungen entsprechen, die österreichische Staatsbürgerschaft,
bei sonstigen Tätigkeiten die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landesbei sonstigen Tätigkeiten die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfaßten Landes
besitzen und
ein Dienstverhältnis zum Bund im Gehobenen oder im Mittleren Dienst anstreben.
(2a)Absatz 2 a,Voraussetzung für die Zulassung ist ferner die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Tätigkeiten, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Tätigkeit erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Eignungsausbildung umfaßt eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung mit abschließender Kontrolle des Teilnahmeerfolges, sowie die praktische Erprobung auf einem Arbeitsplatz. Die Eignungsausbildung endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.
(4)Absatz 4,Der zuständige Bundesminister kann den Teilnehmer jederzeit ohne Begründung von der weiteren Teilnahme an der Eignungsausbildung ausschließen.
Anmerkung
V: BGBl. Nr. 604/1986 (tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer
Kraft, vgl. Art. 21 Abs. 4, BGBl. I Nr. 119/2002);
Dokumentnummer
NOR40034663